Grundsätze der Pflegeversicherung - Pflege und Versicherung
Grundsätze des Pflegeversicherungsrechts
Die §§ 1 - 13 des SGB XI regeln die Grundsätze der Pflegeversicherung. Diese geben einen Überblick über die weiteren Regelungen. Außerdem stellen sie programmatische Grundsätze auf. Aber: Konkrete Rechtsansprüche auf eine Leistung lassen sich hieraus nicht herleiten. Somit kann sich ein Pflegebedürftiger hierauf nicht als Anspruchsgrundlage berufen. Die dort genannten Grundsätze werden aber bei der richterlichen Auslegung der Anspruchsgrundlagen und auch bei der Ausübung von Ermessensentscheidungen herangezogen. Sie dienen damit als Maßstab für eine gerichtliche Überprüfung.
Leben in Würde und Selbstbestimmung als oberstes Ziel
§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI bestimmt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen helfen soll, trotz ihres Hilfebedarfs ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Dieses Leben, dass der Würde des Menschen entspricht und dabei durch Artikel 1 Grundgesetz geschützt wird, steht im Zentrum der rechtlichen Betrachtung der Daseinsvorsorge.
Selbstbestimmung bedeutet dabei das Überlassen von Entscheidungskompetenz. Entscheiden kann man sich aber nur, wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, so die Motive des Gesetzgebers. Was bedeutet dieser Ansatz konkret? Die zentrale Norm beinhaltet, dass die Entscheidungskompetenz nicht an den Hilfeerbringer übertragen wird. Der Pflegebedürftige soll selbst entscheiden, was er essen möchte, auch wenn er Hilfe zum Essen benötigt, er kann selbst entscheiden, wann er zur Toilette geht, auch wenn er dabei Hilfe benötigt (Vgl. Urteil des Bundessozialgericht vom 31.8.00, B 3 P 14/99 R, NZS 2001, 265: darin hat das BSG klargestellt, dass ein Pflegebedürftiger nicht zum Tragen von Vorlagen oder zur Versorgung mit einem Blasenkatheder verpflichtet werden kann, solange er nicht inkontinent ist, auch wenn das den nächtlichen Einsatz einer Pflegeperson vermeiden würde.).
Schließlich ist stets der Grundsatz des Vorrangs der häuslichen Pflege gemäß § 3 SGB XI zu beachten. Daraus folgt, dass die Pflegeversicherung primär die häusliche Pflege unterstützen soll.
Sinn und Zweck
Der Vorrang der häuslichen Pflege soll dem Pflegebedürftigen möglichst lange erlauben, in seiner gewohnten häuslichen Umgebung zu verbleiben.
Selbst die teilstationäre Hilfe und die stationäre Kurzzeitpflege gehen damit der vollstationären Pflege gegenüber vor, § 3 Absatz 2 SGB XI. Hierzu regelt § 43 Absatz 1 SGB XI, dass vollstationäre Hilfe nur in Betracht kommt, wenn häusliche oder teilstationäre Hilfe allgemein nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.
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