Vorsorgevollmacht - Pflege und Recht
Die rechtlichen Grundlagen der Vorsorgevollmacht
Um in einem Notfall einer rechtlichen Betreuung nach §§ 1896 BGB auf allen Feldern "zu entgehen", kann der Betroffene eine Vorsorgevollmacht aufsetzen. Hierzu muss er allerdings geschäftsfähig sein. Die Erteilung der Vorsorgevollmacht empfiehlt sich also frühzeitig, um rechtliche Nachteile zu vermeiden. Die Vorsorgevollmacht ist ein so genanntes zweiseitiges Rechtsgeschäft. Vergleichen Sie dieses zweiseitige Rechtsgeschäft am besten mit einem Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662 BGB. Die Vorsorgevollmacht unterscheidet sich damit von der so genannten Patientenverfügung, bei der es sich um eine einseitge Willenserklärung handelt. Die geschäftsmäßige, also die entgeltliche Besorgung fremder Rechtsgeschäfte konnte bislang nur durch Angehörige der Rechtsanwaltschaft oder Notare wahrgenommen werden. Die unentgeltliche durch Angehörige. Achten Sie auf Schriftform, um gfs. Beweis erheben zu können, auch wenn kein Schriftformerfordernis nach § 126 BGB besteht.
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Die Gestaltung der Vorsorgevollmacht ist stets vom Einzelfall abhängig. Die Vorsorgevollmacht ist widerruflich und kann je nach deren Ausgestaltung nachhaltige rechtliche Folgen in Bezug auf die Personen- und Vermögenssorge des betroffenen Vollmachtgebers haben. Regelungsgegenstand der Vorsorgevollmacht kann die Gesundheitspflege, die Vertetung gegenüber Gerichten, Behörden, Vermietern, Banken und andere Dritte sein. Grundstücke: Für die Verfügung über Grundstücke bedarf es aber einer notariellen Beglaubigung der Vollmacht.
Praktische Hinweise
Die Landes-Justizministerien geben kostenlos Broschüren mit Mustern heraus oder halten Downloads im Internet bereit.
Zentrales Vorsorgeregister
Die Bundesnotarkammer hält im Internet Datenformulare für Privatpersonen vor. Aus Beweiszwecken kann die Vorsorgevollmacht und die Vorsorgevollmacht für Bevollmächtigte /Betreuer im "Zentralen Vorsorgeregister" hinterlegt werden. Allerdings ist hierzu ein Antrag aus Gründen der rechtlichen Sicherheit notwendig. Die Registrierung begründet aber keine Vollmacht ansich!
Unser Pflegetipp:
Informieren Sie sich bei einem Anwalt über das Thema "Vorsorgevollmacht".
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