Pflegerecht - Pflege und Recht
Rechtliche Fallstricke in der ambulanten Pflege
Als Inhaber eines Pflegedienstes, Pflegedienstleitung, Pfleger, Betreuer, Angehöriger oder Patient nach werden Sie ständig mit juristischen Fragen rund um das Pflegerecht konfrontiert. Ein rechtssicherer Umgang mit allen in Betracht kommenden Gesetzen, Standards oder Richtlinien erfordert von der Pflegedienstleitung und dem Inhaber des ambulanten Pflegedienstes ein hohes Maß an rechtlichem Verständnis. Ob es nun darum geht, wie der Pflegevertrag geregelt ist oder das Verfügungsrecht über Schlüssel oder Bargeld, bedarf einer umfassenden vertraglichen Absicherung.
Die wichtigsten Fragen
Als Pflegedienstleitung oder Inhaber einer ambulanten Pflege bewegt sie meistens die Frage,was der MDK prüfen darf oder nicht, inwieweit man sich gegen eine Bewertung des MDK zur Wehr setzen kann, ob für einen umfassenden Haftungsausschluss eine Fotodokumentation ausreicht und wann z. B. die Kassen Abrechnungsunterlagen prüfen dürfen.
Der gesunde Menschenverstand hilft bei der Anwort auf Fragen aus dem recht der Pflege meist nicht weiter. Auch arbeitsrechtliche Fragen spielen im Zusammenhang eine große Rolle.
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Für Angehörige stellt sich häufig die Frage, inwieweit die Leistungen des ambulanten Pflegedienste sachlich und rechnerisch überprüft werden können.
Für das Pflegepersonal stellt sich häufig die Frage, welche Leistung sie selber durchführen können oder aber welche Tätigkeit eine reine Vorbehaltstätigkeit des Arztes ist und nur von diesem durchgeführt werden kann. Das Kernproblem besteht hier ganz einfach in der Abgrenzung einer Pflegemaßnahme von einer medizinischen Maßnahme. Als Angehöriger aber auch als Pfleger muss man eine Maßnahme kritisch betrachten, um ein persönliches Haftungsrisiko oder eine strafbare Handlung auszuschließen. Denn nicht selten ist der Pfleger dann der Verantwortliche. Als Pflegefachkraft dürfen Sie z. B. nur solche Tätigkeiten auf nicht examinierte Pflegehilfskräfte übertragenen, die mit den Krankenkassen vertraglich vereinbart sind, §§ 132, 132a SGB V. Insoweit dürfen z. B. examinierte Pflegefachkräfte oder Pflegehilfskräfte keine intravenöse Injektion, andere Injektionen, geschweige denn einen Zugang legen.
Von besonderer Wichtigkeit ist auch die Schweigepflicht, der ein Inhaber eines ambulanten Pflegedienstes und seine Mitarbeiter unterliegen. Das bedeutet, dass sich Pflegekräfte weder untereinander noch mit Fremden oder mit Angehörigen über Patienten unterhalten dürfen. Jeder der diese Schweigepflicht verletzt, macht sich strafbar, es sei den es besteht ein Einverständnis des Patienten oder der Angehörigen. Lassen Sie sich als Inhaber eines ambulanten Pflegedienste daher eine Schweigepflichterklärung von allen Mitarbeitern unterschreiben.
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