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Heimgesetz - Pflege und Recht

Das Heimgesetz - HeimG -. Anders als bei privaten Trägern regelt das Heimgesetz ganz genau Art und Weise der Heimunterbringung pflegebedürftiger Menschen. Sogar Verpflegung und Versorgung sind dort geregelt.

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Heimgesetz - Pflege und Recht

Gesetzliche Grundlage der Heimunterbringung

Das Heimgesetz in der letzten Neufassung vom: 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), letze Änderung durch: Art. 78 VO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416)/ Inkrafttreten der letzten Änderung: 8. November 2006(Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006) abgekürzt - HeimG - gilt für Heime, die ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend (d.h. nicht mehr als drei Monate) aufnehmen.

Unterbringungsgrundsätze

Die Unterbringung mittels Heimvertrag beinhaltet neben der Überlassung der Unterkunft auch den Anspruch auf eine Verpflegung. Auch die Betreuung und die Dauer der Unterbringung in einem Pflegeheim oder Altenheim ist genau gesetzlich geregelt.

Abgrenzung zum betreuten Wohnen

Das Heimgesetz gilt nicht für die Wohnform "Betreutes Wohnen" (Streitig. Seit 2006 liegt aber die Gesetzgebungskompetenz nicht mehr beim Bund, sondern bei den Ländern.Es kann also durchaus sein, dass die Regelungen des HeimG demnächst in einigen Bundesländern zumindest analog auf das betreute Wohnen angewandt werden.

Unser Pflegetipp:

Vermeiden Sie Rechtsnachteile und holen Sie immer anwaltlichen und gfs. steuerrechtlichen Rat ein.

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