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Betreuungsrecht - Pflege und Recht

Das Betreuungsrecht regelt die Besorgung von Angelegenheiten eines volljährigen Betroffenen. An wen Sie sich im Notfall wenden wird im Betreungsgesetz genau geregelt. Zuständig sind die Amtsgerichte bzw. das Vormundschaftsgericht.

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Betreuungsrecht - Pflege und Recht

Das Betreuungsrecht

Im Betreuungsgesetz ist regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wird.Eine Betreung kann gemäß § 1896 BGB nur dann angeordnet werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit besteht, die auf einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beruht.

Dauer udn Auswahl

Die Betreung darf nicht länger als erforderlich andauern.Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht gewählt und sollte möglichst eine einzelne Person sein. In §§ 1897;1900 BGB ist geregelt, dass das zuständige Vormundschaftsgericht einen Angehöriger, eine dem Betroffenen sonst nahe stehende Person, ein Berufsbetreuer oder eine ehrenamtlich tätige Person (z. B. ein Mitglied eines Betreuungsvereins )als Betreuer bestallen kann. Gemäß § 1899 BGB kann die betreuung auch auf verschiedene Personen aufgespalten werden.Selbstverständlich kann niemand gezwungen werden, als Betreuer zu fungieren, § 1898 BGB.

Aufgaben

Gemäß § 1902 BG B vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.Der Umfang der Betreungsaufgaben ist in § 1901 BGB geregelt. Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Ziel der Betreuung ist es insbesondere, die Krankheit oder Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder die verschlimmerung zu verhüten oder ide Folgen zu mildern, § 1901 Absatz 4 BGB.Anders als früher legt das Gericht den Umfang der Tätigkeit aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten fest. Geld- und Grundstücksgeschäfte bedürfen für ihre Wirksamkeit der zustimmung durch das Vormundschaftsgericht. Neben der Haftung für Personenschäden sollte sich der Betreuer ebenso versichern wie z. B. gegen Schäden aus einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Betreuervertrages.

Die Grundzüge des Betreuungsrechts mit dem Stand Mai 2007 werden in einer Broschüre „Betreuungsrecht“ des BMJ dargelegt. Pflegetipp: Immer anwaltlichen und gfs. steuerrechtlichen Rat einholen.

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